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Schützenverein Bispingen von 1910 e.V.
Schützenverein Bispingen von 1910 e.V.

Verantwortung & Schießstandordnung

Verantwortung

Der Schützenverein Bispingen von 1910 e.V. gehört dem Deutschen Schützenbund (DSB), dem Niedersächsischen Sportschützenverband (NSSV), dem Kreisschützenverband (KSV) Soltau sowie dem Sportbund Heidekreis an.

Unter Anerkennung und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, sowie der Sportordnung des DSB und der jeweiligen Satzungen und Regelwerke üben wir Breitensport aus.

Um unseren Schützen, Gästen und allen Teilnehmern beim Training und Wettkampf sowie bei Veranstaltungen die größtmögliche Sicherheit und sportliche Fairness bieten zu können, verfügen wir über:

Schießstandordnung

Schießstände für Luftdruckgewehre / -pistolen, Armbrust, Lichtpunktgewehre / -pistolen und Kleinkalibergewehre,

die regelmäßig von Ordnungsbehörden und Gutachtern auf sicherheitstechnische Einwandfreiheit überprüft und abgenommen werden und den jeweiligen Schießstandrichtlinien der Gesetzgebung entsprechen.

Waffensachkundige mit Qualifikation Standaufsicht,

die gemäß WaffG §7 eine Prüfung abgelegt haben.

Schießsportleiter,

die nach DSB-Vorgabe eine Prüfung abgelegt haben.

Jugendleiter,

die als Sachkundige nach WaffG eine Zusatzqualifikation für die Jugendarbeit nach DSB-Vorgaben absolviert haben.

Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen für alle Verantwortlichen,

wie z.B. erste Hilfe, Auffrischungen für Lizenzinhaber.

Versicherungsschutz,

für alle Schützen und Gäste. Versicherer ist die ARAG.

Sportgeräte von namhaften Markenherstellern,

sowie Qualitätsmunition von regionalen Fachhändlern.

DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e.V.
Schießstandordnung

1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV 1 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG 2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV 1) sind verboten.

3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.

4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.

5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.

6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

10. Rauchen und der Konsum von Alkohol sind auf den Schützenständen untersagt.

11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.

12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.

Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.

Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

 

1 Allgemeine Waffengesetz – Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung

2 Waffengesetz vom 11.10.2002 in der jeweils geltenden Fassung

Stand: Juni 2016

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